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BRGE IV Nr. 0069/2016

Gebäudeversicherung. Sturmschaden an Pultdach. Beweislast. Ausschluss des Elementarschadens wegen Konstruktionsmangel.

Zh Baurekursgericht · 2016-05-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid verweigerte die Vorinstanz die Übernahme eines am 14. August 2015 am Dach des rekurrentischen Gebäudes entstandenen Schadens. Dies mit der Begründung, dass der von den Rekurrierenden geltend gemachte Schaden nicht als Elementarschaden betrachtet werden könne, da eine unsachgemässe Bauausführung den Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen (versicherten) Sturmwind und dem Schaden unterbrochen habe. Der Schaden wäre nicht entstanden, wenn das Dach normgerecht befestigt gewesen wäre (§ 20 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG]). Dem halten die Rekurrierenden in der Rekursbegründung zusammen- gefasst entgegen, dass der Sturm zum Schadenszeitpunkt so heftig gewesen sei, dass der Schaden auch ohne einen allfälligen Mangel eingetreten wäre. (…) 3.1 Im Gesetzesabschnitt «Versicherte Schäden» erklärt § 19 GebVG unter dem Randtitel «Elementarschäden» in Ziffer 1 die Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch «Sturmwind» entstanden sind. Keine Elementar- schäden sind nach § 20 GebVG Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Boden- senkungen, Frostschäden (Ziffer 1), Schäden, die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen (Ziffer 2) sowie solche Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unsachgemässer oder unsolider Ausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (Ziffer 3). Dass das Unwetterereignis vom 14. August 2015 als «Sturmwind» im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebVG zu qualifizieren ist, ist unbestritten. Strittig ist indes das Vorliegen solcher Umstände, welche die Qualifikation der auf dieses Unwetterereignis zurückzuführenden Schäden am Gebäude der Re- kurrierenden als ersatzfähige Elementarschäden ausschliessen würden. Als solchen Ausschlussgrund nennt die Vorinstanz eine unfachgemässe oder un- solide Bauausführung im Sinne von § 20 Ziffer 3 GebVG. Nach der Vorinstanz hat dies den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unwetter und dem eingetretenen Schaden unterbrochen. Die Rekurrierenden bestreiten indes das Vorliegen eines solchen Mangels und halten dafür, dass derart hohe Windgeschwindigkeiten geherrscht hätten, sodass der Schaden auch ohne einen allfälligen Mangel eingetreten wäre. 3.2 Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne hat im Versicherungsrecht der Versicherungsnehmer den Eintritt des Ver- sicherungsfalls zu beweisen. Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache,

- 2- welche die Leistungspflicht ausschliesst oder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. RB 1983 Nr. 117). In Bezug auf den Beweisgrad gilt Folgendes: Grundsätzlich darf eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht Tatsachen erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Da absolute Gewissheit häufig nicht erlangt werden kann, ist dies bereits dann der Fall, wenn die entscheidende Behörde vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Unter Umständen reicht sogar bereits der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Alfred Kölz/- Isabelle Häner/Martin Bärtschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. A., 2013, Rz. 482). 3.3 Nachdem unbestrittenermassen von einem die Leistungspflicht des Versicherers grundsätzlich auslösenden Sturmwind auszugehen ist, obliegt es der Vorinstanz den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Mangel am beschädigten Dach des rekurrentischen Gebäudes den adäquaten Kausal- zusammenhang zwischen ebendiesem Sturmwind und dem eingetretenen Schaden unterbrochen hat. Ob ein zum Schadensausschluss führender Konstruktionsmangel im Sinne von § 20 Ziffer 3 GebVG besteht, ist nach den Regeln der Baukunde zu beurteilen. Zu beachten sind dabei sowohl gesetzliche Vorschriften als auch die gültigen Normen und Richtlinien der Fachorganisationen (z.B. SIA, VSS oder SEV), ferner die technischen Verordnungen der zuständigen Amtsstellen (z.B. SUVA). Eine Ablehnung des Schadens ist nicht leichthin anzunehmen. Stets ist zu prüfen, ob der Mangel den Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden tatsächlich unterbrochen hat, oder ob er allenfalls eine Mitursache des Schadens darstellt, etwa wenn der Schaden auch ohne den Mangel in gleicher Art oder allenfalls in geringerem Ausmass eingetreten wäre. In beiden Fällen ist auf den Schaden einzutreten (Dieter Gerspach, in: Kommentar Gebäude- versicherung, 2009, Rz. 2.98). Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten kommt hinsichtlich der Tragfähigkeit des beschädigten Daches am rekurrentischen Gebäude gestützt auf SIA-Norm 160, Ausgabe 1989, Einwirkung auf Tragwerke, sowie SIA Norm 164, Holzbau, zum Schluss, dass die Nagelverbindung zwischen den Lattenrosten der Dämmebene zu schwach gewählt worden sei. Der gewählte Nagel sei für eine Zugkraft von 39 kg festgelegt, was einer Windbelastung von 70 kg/m2 entspreche. Die Belastung aus Wind für Vordächer an exponierten Lagen könne in Extremfällen lokal auf Gebrauchsniveau indes bis zu 180 kg/m2 betragen. Das Eigengewicht des Daches in der Bruchebene liege bei ca. 30 kg/m2. Somit verbleibe eine Sogbelastung von 150 kg/m2 auf Gebrauchs- niveau. Die Einflussfläche des ersten Randnagels betrage zwischen den beiden Dämmlattungen (0,65 m Achsmass und 1,57 m Einflusslänge) 1,02 m2. Die auf den massgebenden Randnagel wirkende Zugkraft in Schaftrichtung betrage deshalb ca. 153 kg (= 150 kg/m2 x 1,02 m2 [Sogbelastung/m2 x Einflussfläche]). Damit liege die Belastung gemäss Gutachten eindeutig über dem Mass der zulässigen Zugkraft eines glatten Nagels von 39 kg. Reisse der erste Nagel

- 3- aus, folge eine Überbelastung des Nachbarnagels und es ergebe sich ein Dominoeffekt. Um die damalige Norm zu erfüllen, wären daher vier Nägel statt nur einer erforderlich gewesen. Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Daraus ergibt sich, dass die Dachkonstruktion nicht den damals geltenden Normen der SIA und somit nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entsprach. (…) Damit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass dem Dach des re- kurrentischen Gebäudes ein Konstruktionsmangel im Sinne von § 20 Ziffer 3 GebVG anhaftete. Der Mangel erweist sich dabei als erheblich. Die Konstruktion vermochte hinsichtlich (Zug-)Festigkeit nicht im Geringsten den genannten Anforderungen zu genügen. Dies allein rechtfertigt die Ablehnung der Schadensvergütung noch nicht. Es stellt sich die Frage, ob der Mangel den Kausalzusammenhang zwischen Sturmwind und Schaden tatsächlich unter- brochen hat oder ob er lediglich eine Mitursache darstellt. Letzteres träfe zu, wenn der Schaden auch ohne den festgestellten Mangel eingetreten wäre, weil anlässlich des Unwetterereignisses Windgeschwindigkeiten herrschten, denen auch ein mangelfreies Dach nicht hätte standhalten müssen. Hierzu was folgt. 3.4 Die Rekurrierenden gehen gestützt auf das erwähnte Gutachten davon aus, dass ein Dach einem Druck bzw. Sog von 150 kg/m2 zu widerstehen hat. Einig sind sich die Parteien darin, dass dies einer Windgeschwindigkeit von 180 km/h entspricht. (…) Mithin hätten Böen mit Spitzenwerten von über 180 km/h auftreten müssen, damit der Schaden auch bei einem mangelfreien Dach eingetreten wäre. Den Rekurrierenden obliegt es damit, den Nachweis dafür zu erbringen, dass eine Böe mit solchen Spitzenwerten unmittelbar am Dach des re- kurrentischen Gebäudes herrschten. 3.5 Dagegen spricht zunächst, dass sich das beschädigte Gebäude der Rekurrierenden nicht an einem speziell windexponierten Standort befindet und die behaupteten Böengeschwindigkeiten selten vorkommen. Von den Mess- stationen der MeteoSchweiz in Schaffhausen und Kloten wurden im vorliegend fraglichen Zeitraum nicht annähernd solche Werte aufgezeichnet. Festgestellt wurden lediglich Böenspitzen von maximal rund 80 km/h. Aufgrund der Distanz dieser Stationen zum Ereignisort kann zwar nur begrenzt darauf abgestellt werden. Dass die beim rekurrentischen Gebäude aufgetretene Böe rund 100 km/h stärker gewesen sein soll, ist indes wenig wahrscheinlich. Doch ebendieser Auffassung sind die Rekurrierenden und halten dafür, dass die fragliche Böe, welche zum Schaden an ihrem Dach geführt haben soll, nur deshalb nicht erfasst werden konnte, weil sie – als Fallwind im Zuge eines sog. «Downbursts» bzw. «Microdownbursts» – plötzlich und sehr lokal aufgetreten sei. Es mag durchaus zutreffen, dass solche Fallwinde lokal sehr begrenzt Wirkung entfalten können und von Messstationen deshalb oft nicht registriert werden. Dass ein Fallwind – in der Form eines «Microdownbursts» – vorliegend mit über 180 km/h punktgenau an einer Ecke des rekurrentischen Dachs

- 4- angesetzt haben soll, erscheint hingegen konstruiert. Denn trotz der lokalen Wirkung solcher Böen wären Druckschäden in nächster Nähe des Daches – etwa an dem neben der fraglichen Gebäudeecke befindlichen Baum – zu erwarten gewesen. Solche sind indes nicht aktenkundig. Mithin bildet entgegen der Ansicht der Rekurrierenden auch der Umstand, dass das gegen Norden hin ausgerichtete, zweite Pultdach des rekurrentischen Gebäudes den Sturm unbeschadet überstanden hat, kein Indiz für das Auftreten eines solchen Wetterphänomens. Als Hinweise für die behaupteten Windgeschwindigkeiten ziehen die Rekurrierenden sodann die in der Umgebung der Ereignisörtlichkeit festgestellten Flur- und Sachschäden hinzu und stellen mithin auf das Kollektivschadensbild ab. Die hierfür von ihnen ins Recht gelegten Fotografien zeigen in Bezug auf Sachschäden folgendes Bild: ein von einem Dach herunterhängendes Blech, das nach den Rekurrierenden ein Vordach gewesen sein soll; zwei teilweise abgedeckte Ziegeldächer; zwei eingedrückte Aluminiumtore sowie ein vor einer Scheune am Boden liegendes Tor aus Holz. Dieses Schadensbild deute auf die geltend gemachten Windgeschwindigkeiten hin. Dabei verweisen die Rekurrierenden auf die Masseinheit nach Beaufort sowie auf die sog. TORRO-Skala (s. hierzu die Homepage der «The TORnado and storm Research Organisation» [=TORRO] unter www.torro.org.uk, auf welche Skala sowohl die Vorinstanz als auch die Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen in ihrem Bericht über die «Sicherheit von Dächern und Fassaden bezüglich schadensverursachendem Wind» abstellen; für den gesamten Bericht s. www.praeventionsstiftung.ch). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden weisen die genannten Schäden gestützt hierauf indes nicht einmal auf Böenspitzen von 151 km/h hin. Grössere Schäden an Ziegel- oder ungesicherten Flachdächern, mittelschwere Schäden an Leichtbauten oder einzelne Schäden an strukturellen Elementen von Massiv- bauten, welche nach der Kategorie «T3» nach TORRO auf Böenspitzen von 151 bis 184 km/h hinweisen, sind nicht aktenkundig. Die zu den Akten gereichten Fotografien der Rekurrierenden zeigen zwei beschädigte Dächer, die indes lediglich teilweise – und nicht flächig – abgedeckt wurden. Dass es sich hierbei um einen «grösseren Schaden» handeln soll, ist entgegen den Vorbringen der Rekurrierenden zu verneinen. Leichtbauten – wie Barracken oder dergleichen – sind, soweit ersichtlich, intakt geblieben. Grössere Schäden an Ziegel- oder Flachdächern oder mittelschwere Schäden an Leichtbauten sind nicht aktenkundig, ebenso wenig wie – vom rekurrentischen Dach abgesehen – Schäden an strukturellen Elementen von Massivbauten. Hinzu kommt, dass das Schadensbild bei Böenspitzen nach der besagten Kategorie «T3» im Allgemeinen auch beinhaltet, dass zahlreiche Fahrzeuge und Anhänger umgeworfen und fahrende Autos von der Strasse gedrückt würden. Solches ist weder aktenkundig und wird von den Rekurrierenden denn auch nicht behauptet. Aus dem Umstand, dass in der Nachbarschaft Blechdecken- paneele von einem Gebäude abgerissen wurden, vermögen die Rekurrierenden nichts zugunsten ihres Standpunktes abzuleiten. Solche Paneele haben nicht denselben statischen Anforderungen zu entsprechen wie die vorliegend fragliche Dachkonstruktion. Ebenso wenig zeugen ein zerstörtes Festzelt oder das vom Laufstall abgerissene und filigran anmutende Vordach von den nachzuweisenden Böenspitzen.

- 5- In Bezug auf Flurschäden, aufgrund welcher nach den Rekurrierenden ebenfalls auf die behaupteten Böenspitzen zu schliessen sei, sind auf den besagten Aufnahmen vor allem einzelne umgeknickte und entwurzelte Bäume oder Baumgruppen abgebildet. Hierzu ist festzuhalten, dass selbst nach TORRO einzelne starke Äste bereits bei Böenspitzen von 118 bis 151 km/h abgebrochen oder geknickt sowie kleine Bäume entwurzelt werden. Angesichts des jeweils doch eher flachen Wurzelwerks der auf den Aufnahmen ersichtlichen entwurzelten Bäume, verbleiben nicht unerhebliche Zweifel daran, dass es sich hierbei nicht um solche Bäume handeln könnte, die auch bei Böenspitzen von unter 151 km/h – und umso mehr von unter 181 km/h – entwurzelt worden wären. Zudem ist auf den Fotos der zwei Waldabschnitte, in welchen etliche Bäume in erhebliche Weise beschädigt worden sein sollen, vorwiegend geschlagenes bzw. geschnittenes Holz ersichtlich, was nur vage Rückschlüsse auf den durch den Sturm tatsächlich verursachten Schaden zulässt. Die Fotografien vermögen nicht zu belegen, dass durch das fragliche Ereignis «ganze Waldabschnitte» entwurzelt oder «ganze Waldschneisen geschlagen» worden sind. Mit ihrem Hinweis auf den Sturm, der im Jahre 1982 in A. herrschte und bei welchem das Phänomen eines «Downbursts» aufgetreten sei, vermögen die Rekurrierenden nichts zugunsten ihres Stand- punktes abzuleiten; im Gegenteil. Das damalige Schadensbild zeigt im Unterschied zum vorliegenden, dass damals tatsächlich gesamte Waldab- schnitte zerstört wurden, sodass einiges dafür spricht, dass damals weit höhere Böenspitzen zu verzeichnen waren. 3.6 Unter diesen Umständen ist nicht unwahrscheinlich, dass nur Böen mit Geschwindigkeiten von weniger als 151 km/h auftraten, und keine solchen mit Spitzengeschwindigkeiten von über 180 km/h. Den rechtsgenügenden Nachweis für das Auftreten der behaupteten Böenspitzen vermögen die Rekurrierenden damit nicht zu erbringen. Ein normgemäss konstruiertes Dach hätte den im fraglichen Zeitpunkt aufgetretenen Windgeschwindigkeiten standhalten müssen. Der Mangel erweist sich als derart erheblich, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem unbestrittenermassen im Ereigniszeitpunkt herrschenden «Sturmwind» und dem eingetretenen Schaden mit der Vorinstanz als tatsächlich unterbrochen zu betrachten ist. Schadensursache ist somit nicht das Elementarereignis «Sturmwind» (§ 19 Ziff. 1 GebVG), sondern die nicht fachgemässe Bauaus- führung des Daches. Damit ist der Ausschlussgrund im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG gegeben und es liegt folglich kein versicherter Elementarschaden vor.

E. 4 Die Rekurrierenden bringen vor, der Schaden sei für sie im Sinne von § 20 Ziffer 3 GebVG nicht voraussehbar gewesen. Indem sie sich vor dem Erwerb der Liegenschaft über den Zustand des Gebäudes hätten beraten lassen, hätten sie alles Zumutbare an Gebäudeunterhalt für die Verhütung von Schäden getan. Einen einschlägigen Haftungsausschluss im Kaufvertrag zugunsten des Verkäufers hätten sie erst dann akzeptiert, nachdem sie Kenntnis davon erhalten hätten, dass keine Sanierungsmassnahmen nötig gewesen seien.

- 6- Gemäss § 20 Ziff. 3 GebVG ist die Versicherungsdeckung ausgeschlossen bei Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit kumulative, miteinander verbundene Voraussetzungen des Deckungsausschlusses. § 20 Ziff. 3 GebVG sieht demnach eine Vergütung vor, «wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind» (BGE 100 Ia 32, E. 3c). Voraussehbarkeit meint Voraussehbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses und gegebenenfalls seines Ausmasses wie auch Voraussehbarkeit des eingetretenen Schadens als Folge dieses Ereignisses (VB.2003.00434, E. 4.2.1 = RB 2004 Nr. 56, mit weiteren Hinweisen). Die Argumentation der Rekurrierenden geht somit fehl. Sie verkennen, dass für einen Ausschluss von Elementarschäden kein den Versicherten treffendes Verschulden vorausgesetzt wird. Für die Beurteilung der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Schadens ist allein ein objektiver Massstab anzuwenden. Der Eintritt des vorliegend zu beurteilenden Schadens war vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Mangels, welcher dem Gebäude anhaftete, objektiv voraussehbar und vermeidbar. Es ist einem Bauherrn bzw. Eigentümer fraglos zuzumuten, eine Baute nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen bzw. nach Massgabe dieser Regeln zu unterhalten. Dass der Schaden den Rekurrierenden als nachmalige Erwerber der Liegenschaft entstanden ist, ändert daran so wenig wie der Umstand, dass sich die Rekurrierenden im Vorfeld des Erwerbs fachmännisch haben beraten lassen. Solche Vorkehrungen sind zwar durchaus als vom Versicherungsnehmer zu ergreifenden Massnahmen zur Verhütung von Schäden zu betrachten und den Rekurrierenden ist insoweit denn auch nichts vorzuwerfen. Trotzdem hat nicht der Versicherer für den Fall einzustehen, wenn ein Mangel – trotz Beizug einer Fachperson – dennoch unentdeckt bleibt. Es kann nicht Sinn der Elementarschadenversicherung sein, für Schäden auf- kommen zu müssen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Gebäude nicht den Regeln der Baukunde entspricht.

E. 5 Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0069/2016 vom 26. Mai 2016 in BEZ 2017 Nr. 9 (Bestätigt mit VB.2016.00368 vom 23. November 2016.)

2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid verweigerte die Vorinstanz die Übernahme eines am 14. August 2015 am Dach des rekurrentischen Gebäudes entstandenen Schadens. Dies mit der Begründung, dass der von den Rekurrierenden geltend gemachte Schaden nicht als Elementarschaden betrachtet werden könne, da eine unsachgemässe Bauausführung den Kausalzusammenhang zwischen dem damaligen (versicherten) Sturmwind und dem Schaden unterbrochen habe. Der Schaden wäre nicht entstanden, wenn das Dach normgerecht befestigt gewesen wäre (§ 20 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG]). Dem halten die Rekurrierenden in der Rekursbegründung zusammen- gefasst entgegen, dass der Sturm zum Schadenszeitpunkt so heftig gewesen sei, dass der Schaden auch ohne einen allfälligen Mangel eingetreten wäre. (…) 3.1 Im Gesetzesabschnitt «Versicherte Schäden» erklärt § 19 GebVG unter dem Randtitel «Elementarschäden» in Ziffer 1 die Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch «Sturmwind» entstanden sind. Keine Elementar- schäden sind nach § 20 GebVG Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Boden- senkungen, Frostschäden (Ziffer 1), Schäden, die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen (Ziffer 2) sowie solche Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unsachgemässer oder unsolider Ausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (Ziffer 3). Dass das Unwetterereignis vom 14. August 2015 als «Sturmwind» im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebVG zu qualifizieren ist, ist unbestritten. Strittig ist indes das Vorliegen solcher Umstände, welche die Qualifikation der auf dieses Unwetterereignis zurückzuführenden Schäden am Gebäude der Re- kurrierenden als ersatzfähige Elementarschäden ausschliessen würden. Als solchen Ausschlussgrund nennt die Vorinstanz eine unfachgemässe oder un- solide Bauausführung im Sinne von § 20 Ziffer 3 GebVG. Nach der Vorinstanz hat dies den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unwetter und dem eingetretenen Schaden unterbrochen. Die Rekurrierenden bestreiten indes das Vorliegen eines solchen Mangels und halten dafür, dass derart hohe Windgeschwindigkeiten geherrscht hätten, sodass der Schaden auch ohne einen allfälligen Mangel eingetreten wäre. 3.2 Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne hat im Versicherungsrecht der Versicherungsnehmer den Eintritt des Ver- sicherungsfalls zu beweisen. Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache,

- 2- welche die Leistungspflicht ausschliesst oder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. RB 1983 Nr. 117). In Bezug auf den Beweisgrad gilt Folgendes: Grundsätzlich darf eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht Tatsachen erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Da absolute Gewissheit häufig nicht erlangt werden kann, ist dies bereits dann der Fall, wenn die entscheidende Behörde vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Unter Umständen reicht sogar bereits der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Alfred Kölz/- Isabelle Häner/Martin Bärtschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. A., 2013, Rz. 482). 3.3 Nachdem unbestrittenermassen von einem die Leistungspflicht des Versicherers grundsätzlich auslösenden Sturmwind auszugehen ist, obliegt es der Vorinstanz den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Mangel am beschädigten Dach des rekurrentischen Gebäudes den adäquaten Kausal- zusammenhang zwischen ebendiesem Sturmwind und dem eingetretenen Schaden unterbrochen hat. Ob ein zum Schadensausschluss führender Konstruktionsmangel im Sinne von § 20 Ziffer 3 GebVG besteht, ist nach den Regeln der Baukunde zu beurteilen. Zu beachten sind dabei sowohl gesetzliche Vorschriften als auch die gültigen Normen und Richtlinien der Fachorganisationen (z.B. SIA, VSS oder SEV), ferner die technischen Verordnungen der zuständigen Amtsstellen (z.B. SUVA). Eine Ablehnung des Schadens ist nicht leichthin anzunehmen. Stets ist zu prüfen, ob der Mangel den Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden tatsächlich unterbrochen hat, oder ob er allenfalls eine Mitursache des Schadens darstellt, etwa wenn der Schaden auch ohne den Mangel in gleicher Art oder allenfalls in geringerem Ausmass eingetreten wäre. In beiden Fällen ist auf den Schaden einzutreten (Dieter Gerspach, in: Kommentar Gebäude- versicherung, 2009, Rz. 2.98). Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten kommt hinsichtlich der Tragfähigkeit des beschädigten Daches am rekurrentischen Gebäude gestützt auf SIA-Norm 160, Ausgabe 1989, Einwirkung auf Tragwerke, sowie SIA Norm 164, Holzbau, zum Schluss, dass die Nagelverbindung zwischen den Lattenrosten der Dämmebene zu schwach gewählt worden sei. Der gewählte Nagel sei für eine Zugkraft von 39 kg festgelegt, was einer Windbelastung von 70 kg/m2 entspreche. Die Belastung aus Wind für Vordächer an exponierten Lagen könne in Extremfällen lokal auf Gebrauchsniveau indes bis zu 180 kg/m2 betragen. Das Eigengewicht des Daches in der Bruchebene liege bei ca. 30 kg/m2. Somit verbleibe eine Sogbelastung von 150 kg/m2 auf Gebrauchs- niveau. Die Einflussfläche des ersten Randnagels betrage zwischen den beiden Dämmlattungen (0,65 m Achsmass und 1,57 m Einflusslänge) 1,02 m2. Die auf den massgebenden Randnagel wirkende Zugkraft in Schaftrichtung betrage deshalb ca. 153 kg (= 150 kg/m2 x 1,02 m2 [Sogbelastung/m2 x Einflussfläche]). Damit liege die Belastung gemäss Gutachten eindeutig über dem Mass der zulässigen Zugkraft eines glatten Nagels von 39 kg. Reisse der erste Nagel

- 3- aus, folge eine Überbelastung des Nachbarnagels und es ergebe sich ein Dominoeffekt. Um die damalige Norm zu erfüllen, wären daher vier Nägel statt nur einer erforderlich gewesen. Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Daraus ergibt sich, dass die Dachkonstruktion nicht den damals geltenden Normen der SIA und somit nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entsprach. (…) Damit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass dem Dach des re- kurrentischen Gebäudes ein Konstruktionsmangel im Sinne von § 20 Ziffer 3 GebVG anhaftete. Der Mangel erweist sich dabei als erheblich. Die Konstruktion vermochte hinsichtlich (Zug-)Festigkeit nicht im Geringsten den genannten Anforderungen zu genügen. Dies allein rechtfertigt die Ablehnung der Schadensvergütung noch nicht. Es stellt sich die Frage, ob der Mangel den Kausalzusammenhang zwischen Sturmwind und Schaden tatsächlich unter- brochen hat oder ob er lediglich eine Mitursache darstellt. Letzteres träfe zu, wenn der Schaden auch ohne den festgestellten Mangel eingetreten wäre, weil anlässlich des Unwetterereignisses Windgeschwindigkeiten herrschten, denen auch ein mangelfreies Dach nicht hätte standhalten müssen. Hierzu was folgt. 3.4 Die Rekurrierenden gehen gestützt auf das erwähnte Gutachten davon aus, dass ein Dach einem Druck bzw. Sog von 150 kg/m2 zu widerstehen hat. Einig sind sich die Parteien darin, dass dies einer Windgeschwindigkeit von 180 km/h entspricht. (…) Mithin hätten Böen mit Spitzenwerten von über 180 km/h auftreten müssen, damit der Schaden auch bei einem mangelfreien Dach eingetreten wäre. Den Rekurrierenden obliegt es damit, den Nachweis dafür zu erbringen, dass eine Böe mit solchen Spitzenwerten unmittelbar am Dach des re- kurrentischen Gebäudes herrschten. 3.5 Dagegen spricht zunächst, dass sich das beschädigte Gebäude der Rekurrierenden nicht an einem speziell windexponierten Standort befindet und die behaupteten Böengeschwindigkeiten selten vorkommen. Von den Mess- stationen der MeteoSchweiz in Schaffhausen und Kloten wurden im vorliegend fraglichen Zeitraum nicht annähernd solche Werte aufgezeichnet. Festgestellt wurden lediglich Böenspitzen von maximal rund 80 km/h. Aufgrund der Distanz dieser Stationen zum Ereignisort kann zwar nur begrenzt darauf abgestellt werden. Dass die beim rekurrentischen Gebäude aufgetretene Böe rund 100 km/h stärker gewesen sein soll, ist indes wenig wahrscheinlich. Doch ebendieser Auffassung sind die Rekurrierenden und halten dafür, dass die fragliche Böe, welche zum Schaden an ihrem Dach geführt haben soll, nur deshalb nicht erfasst werden konnte, weil sie – als Fallwind im Zuge eines sog. «Downbursts» bzw. «Microdownbursts» – plötzlich und sehr lokal aufgetreten sei. Es mag durchaus zutreffen, dass solche Fallwinde lokal sehr begrenzt Wirkung entfalten können und von Messstationen deshalb oft nicht registriert werden. Dass ein Fallwind – in der Form eines «Microdownbursts» – vorliegend mit über 180 km/h punktgenau an einer Ecke des rekurrentischen Dachs

- 4- angesetzt haben soll, erscheint hingegen konstruiert. Denn trotz der lokalen Wirkung solcher Böen wären Druckschäden in nächster Nähe des Daches – etwa an dem neben der fraglichen Gebäudeecke befindlichen Baum – zu erwarten gewesen. Solche sind indes nicht aktenkundig. Mithin bildet entgegen der Ansicht der Rekurrierenden auch der Umstand, dass das gegen Norden hin ausgerichtete, zweite Pultdach des rekurrentischen Gebäudes den Sturm unbeschadet überstanden hat, kein Indiz für das Auftreten eines solchen Wetterphänomens. Als Hinweise für die behaupteten Windgeschwindigkeiten ziehen die Rekurrierenden sodann die in der Umgebung der Ereignisörtlichkeit festgestellten Flur- und Sachschäden hinzu und stellen mithin auf das Kollektivschadensbild ab. Die hierfür von ihnen ins Recht gelegten Fotografien zeigen in Bezug auf Sachschäden folgendes Bild: ein von einem Dach herunterhängendes Blech, das nach den Rekurrierenden ein Vordach gewesen sein soll; zwei teilweise abgedeckte Ziegeldächer; zwei eingedrückte Aluminiumtore sowie ein vor einer Scheune am Boden liegendes Tor aus Holz. Dieses Schadensbild deute auf die geltend gemachten Windgeschwindigkeiten hin. Dabei verweisen die Rekurrierenden auf die Masseinheit nach Beaufort sowie auf die sog. TORRO-Skala (s. hierzu die Homepage der «The TORnado and storm Research Organisation» [=TORRO] unter www.torro.org.uk, auf welche Skala sowohl die Vorinstanz als auch die Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen in ihrem Bericht über die «Sicherheit von Dächern und Fassaden bezüglich schadensverursachendem Wind» abstellen; für den gesamten Bericht s. www.praeventionsstiftung.ch). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden weisen die genannten Schäden gestützt hierauf indes nicht einmal auf Böenspitzen von 151 km/h hin. Grössere Schäden an Ziegel- oder ungesicherten Flachdächern, mittelschwere Schäden an Leichtbauten oder einzelne Schäden an strukturellen Elementen von Massiv- bauten, welche nach der Kategorie «T3» nach TORRO auf Böenspitzen von 151 bis 184 km/h hinweisen, sind nicht aktenkundig. Die zu den Akten gereichten Fotografien der Rekurrierenden zeigen zwei beschädigte Dächer, die indes lediglich teilweise – und nicht flächig – abgedeckt wurden. Dass es sich hierbei um einen «grösseren Schaden» handeln soll, ist entgegen den Vorbringen der Rekurrierenden zu verneinen. Leichtbauten – wie Barracken oder dergleichen – sind, soweit ersichtlich, intakt geblieben. Grössere Schäden an Ziegel- oder Flachdächern oder mittelschwere Schäden an Leichtbauten sind nicht aktenkundig, ebenso wenig wie – vom rekurrentischen Dach abgesehen – Schäden an strukturellen Elementen von Massivbauten. Hinzu kommt, dass das Schadensbild bei Böenspitzen nach der besagten Kategorie «T3» im Allgemeinen auch beinhaltet, dass zahlreiche Fahrzeuge und Anhänger umgeworfen und fahrende Autos von der Strasse gedrückt würden. Solches ist weder aktenkundig und wird von den Rekurrierenden denn auch nicht behauptet. Aus dem Umstand, dass in der Nachbarschaft Blechdecken- paneele von einem Gebäude abgerissen wurden, vermögen die Rekurrierenden nichts zugunsten ihres Standpunktes abzuleiten. Solche Paneele haben nicht denselben statischen Anforderungen zu entsprechen wie die vorliegend fragliche Dachkonstruktion. Ebenso wenig zeugen ein zerstörtes Festzelt oder das vom Laufstall abgerissene und filigran anmutende Vordach von den nachzuweisenden Böenspitzen.

- 5- In Bezug auf Flurschäden, aufgrund welcher nach den Rekurrierenden ebenfalls auf die behaupteten Böenspitzen zu schliessen sei, sind auf den besagten Aufnahmen vor allem einzelne umgeknickte und entwurzelte Bäume oder Baumgruppen abgebildet. Hierzu ist festzuhalten, dass selbst nach TORRO einzelne starke Äste bereits bei Böenspitzen von 118 bis 151 km/h abgebrochen oder geknickt sowie kleine Bäume entwurzelt werden. Angesichts des jeweils doch eher flachen Wurzelwerks der auf den Aufnahmen ersichtlichen entwurzelten Bäume, verbleiben nicht unerhebliche Zweifel daran, dass es sich hierbei nicht um solche Bäume handeln könnte, die auch bei Böenspitzen von unter 151 km/h – und umso mehr von unter 181 km/h – entwurzelt worden wären. Zudem ist auf den Fotos der zwei Waldabschnitte, in welchen etliche Bäume in erhebliche Weise beschädigt worden sein sollen, vorwiegend geschlagenes bzw. geschnittenes Holz ersichtlich, was nur vage Rückschlüsse auf den durch den Sturm tatsächlich verursachten Schaden zulässt. Die Fotografien vermögen nicht zu belegen, dass durch das fragliche Ereignis «ganze Waldabschnitte» entwurzelt oder «ganze Waldschneisen geschlagen» worden sind. Mit ihrem Hinweis auf den Sturm, der im Jahre 1982 in A. herrschte und bei welchem das Phänomen eines «Downbursts» aufgetreten sei, vermögen die Rekurrierenden nichts zugunsten ihres Stand- punktes abzuleiten; im Gegenteil. Das damalige Schadensbild zeigt im Unterschied zum vorliegenden, dass damals tatsächlich gesamte Waldab- schnitte zerstört wurden, sodass einiges dafür spricht, dass damals weit höhere Böenspitzen zu verzeichnen waren. 3.6 Unter diesen Umständen ist nicht unwahrscheinlich, dass nur Böen mit Geschwindigkeiten von weniger als 151 km/h auftraten, und keine solchen mit Spitzengeschwindigkeiten von über 180 km/h. Den rechtsgenügenden Nachweis für das Auftreten der behaupteten Böenspitzen vermögen die Rekurrierenden damit nicht zu erbringen. Ein normgemäss konstruiertes Dach hätte den im fraglichen Zeitpunkt aufgetretenen Windgeschwindigkeiten standhalten müssen. Der Mangel erweist sich als derart erheblich, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem unbestrittenermassen im Ereigniszeitpunkt herrschenden «Sturmwind» und dem eingetretenen Schaden mit der Vorinstanz als tatsächlich unterbrochen zu betrachten ist. Schadensursache ist somit nicht das Elementarereignis «Sturmwind» (§ 19 Ziff. 1 GebVG), sondern die nicht fachgemässe Bauaus- führung des Daches. Damit ist der Ausschlussgrund im Sinne von § 20 Ziff. 3 GebVG gegeben und es liegt folglich kein versicherter Elementarschaden vor.

4. Die Rekurrierenden bringen vor, der Schaden sei für sie im Sinne von § 20 Ziffer 3 GebVG nicht voraussehbar gewesen. Indem sie sich vor dem Erwerb der Liegenschaft über den Zustand des Gebäudes hätten beraten lassen, hätten sie alles Zumutbare an Gebäudeunterhalt für die Verhütung von Schäden getan. Einen einschlägigen Haftungsausschluss im Kaufvertrag zugunsten des Verkäufers hätten sie erst dann akzeptiert, nachdem sie Kenntnis davon erhalten hätten, dass keine Sanierungsmassnahmen nötig gewesen seien.

- 6- Gemäss § 20 Ziff. 3 GebVG ist die Versicherungsdeckung ausgeschlossen bei Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit kumulative, miteinander verbundene Voraussetzungen des Deckungsausschlusses. § 20 Ziff. 3 GebVG sieht demnach eine Vergütung vor, «wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind» (BGE 100 Ia 32, E. 3c). Voraussehbarkeit meint Voraussehbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses und gegebenenfalls seines Ausmasses wie auch Voraussehbarkeit des eingetretenen Schadens als Folge dieses Ereignisses (VB.2003.00434, E. 4.2.1 = RB 2004 Nr. 56, mit weiteren Hinweisen). Die Argumentation der Rekurrierenden geht somit fehl. Sie verkennen, dass für einen Ausschluss von Elementarschäden kein den Versicherten treffendes Verschulden vorausgesetzt wird. Für die Beurteilung der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Schadens ist allein ein objektiver Massstab anzuwenden. Der Eintritt des vorliegend zu beurteilenden Schadens war vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Mangels, welcher dem Gebäude anhaftete, objektiv voraussehbar und vermeidbar. Es ist einem Bauherrn bzw. Eigentümer fraglos zuzumuten, eine Baute nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen bzw. nach Massgabe dieser Regeln zu unterhalten. Dass der Schaden den Rekurrierenden als nachmalige Erwerber der Liegenschaft entstanden ist, ändert daran so wenig wie der Umstand, dass sich die Rekurrierenden im Vorfeld des Erwerbs fachmännisch haben beraten lassen. Solche Vorkehrungen sind zwar durchaus als vom Versicherungsnehmer zu ergreifenden Massnahmen zur Verhütung von Schäden zu betrachten und den Rekurrierenden ist insoweit denn auch nichts vorzuwerfen. Trotzdem hat nicht der Versicherer für den Fall einzustehen, wenn ein Mangel – trotz Beizug einer Fachperson – dennoch unentdeckt bleibt. Es kann nicht Sinn der Elementarschadenversicherung sein, für Schäden auf- kommen zu müssen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Gebäude nicht den Regeln der Baukunde entspricht.

5. Dies führt zur Abweisung des Rekurses.